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Wochengeld: Überstunden und Beschäftigungsverbote
Das Wochengeld dient dem Einkommensersatz und bietet grundsätzlich vollen Lohnersatz. Durch das Durchschnittsprinzip (Heranziehen des Verdienstes der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes) kann es aber zu einem Verdienstausfall kommen. Der Entfall von Überstunden, die aufgrund des Verbots von Überstundenleistungen nach dem MSchG nicht mehr erbracht werden dürfen, führt zwar zu einem Verdienstausfall, der aber bei der Berechnung des Wochengeldes nicht zulasten der Versicherten gehen darf ().
Sachverhalt
Die klagende Dienstnehmerin war Lehrerin und erbrachte bis Ende April über die volle Lehrverpflichtung hinaus regelmäßig Mehrdienstleistungen. Aufgrund ihrer Schwangerschaft reduzierte der Dienstgeber im Sinne des § 8 MSchG (Verbot von Überstundenleistung) die Mehrdienstleistungen, wodurch sich das Entgelt ab Mai 2015 verringerte. Die Gebietskrankenkasse erkannte der Versicherten ein Wochengeld in Höhe von 74,41 € täglich zu (= Nettoverdienst der Dienstnehmerin in den Monaten April bis Juni dividiert durch 91 plus 17 % für Sonderzahlungen). Die Dienstnehmerin begehrte ein höheres Wochengeld. Das Erstgericht sprach ihr ein tägliches Wochengeld in Hö...