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Konsultationsvereinbarung mit Portugal betreffend Ansässigkeitsbestätigungen
, 2022-0.171.130, BMF-AV 2022/31.
Die Konsultationsvereinbarung betrifft die Beweisführung für die Ansässigkeit von Personen in Portugal und Österreich iSd Art 4 DBA Portugal. Sie gilt im Verfahren zur Entlastung an der Quelle bzw zur Rückerstattung von portugiesischen und österreichischen Quellensteuern nach innerstaatlichem Recht.
Im Rahmen eines nach Art 25 Abs 3 DBA Portugal, BGBl 1972/85 idF BGBl III 2018/93, geführten Verständigungsverfahrens wurde mit der zuständigen Behörde Portugals in Bezug auf die Ausstellung von Ansässigkeitsbestätigungen für Zwecke der Steuerentlastung an der Quelle oder der Steuerrückzahlung in Österreich und Portugal Einvernehmen hinsichtlich der Entlastung von der österreichischen Quellensteuer (Art 1 der Konsultationsvereinbarung) sowie der Entlastung von der portugiesischen Quellensteuer (Art 2 der Konsultationsvereinbarung) erzielt.
Die Konsultation findet ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung, wobei der spätere Zeitpunkt maßgebend ist, Anwendung auf alle offenen und künftigen Anträge. Wurde ein Antrag auf Gewährung von Abkommensvergünstigungen in der Vergangenheit nur aufgrund des Fehlens einer Ansässigkeitsbestätigung unmittelbar auf den österreichischen Formu...