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EuGH: Quellensteuerabzug auf ersparten Zinsaufwand bei unverzinslichen Darlehen verstößt nicht gegen EU-Recht
In seinem Urteil vom , „Viva Telecom Bulgaria“ EOOD, C-257/20, hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob die Erhebung von Quellensteuer auf den ersparten Zinsaufwand bei einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Darlehensnehmer, der ein unverzinsliches Darlehen von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Darlehensgeber erhalten hat, gegen die Bestimmungen der Zinsen- und Lizenzgebühren-RL, der Mutter-Tochter-RL, der Kapitalansammlungs-RL oder gegen die Kapitalverkehrs- bzw Niederlassungsfreiheit verstößt. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde:
Am schloss die „Viva Telecom Bulgaria“ EAD, die Rechtsvorgängerin der „Viva Telecom Bulgaria“ EOOD (kurz: Viva Telecom Bulgaria), als Darlehensnehmerin mit ihrer alleinigen Anteilseignerin, der InterV Investment Sàrl (kurz: InterV Investment) mit Sitz in Luxemburg, einen Darlehensvertrag, mit dem ihr diese als Darlehensgeberin ein zinsloses Wandeldarlehen gewährte, das 60 Jahre nach Inkrafttreten des Vertrags fällig werden sollte. In dem Vertrag war vorgesehen, dass die Verpflichtung der Darlehensnehmerin zur Rückzahlung des Darlehens nach der Bewilligung der Finanzierung jederzeit erlischt, wenn die Darlehens...