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SWI 9, September 2014, Seite 446

EuGH: Keine Lieferung bei Nichtwiedererlangung verleaster Gegenstände durch die Leasinggesellschaft

In seinem Urteil vom , Rs. C-438/13, BCR Leasing, hatte sich der EuGH mit der Frage des Vorliegens einer Lieferung im Fall der Nichtwiedererlangung verleaster Gegenstände durch die Leasinggesellschaft zu befassen. Diese Frage stellte sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der SC BCR Leasing IFN SA (im Folgenden: BCR Leasing) einerseits und den rumänischen Abgabenbehörden andererseits über die Zahlung von Mehrwertsteuer auf im Rahmen eines Leasingvertrags vermietete Gegenstände, die infolge der unterbliebenen Rückgabe an die Leasinggesellschaft als Fehlbestand festgestellt wurden.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: BCR Leasing ist eine Aktiengesellschaft, die im Leasinggeschäft tätig ist. Sie erwirbt von verschiedenen Lieferanten Automobile, hinsichtlich deren sie die Vorsteuer in vollem Umfang abzieht. Zugleich schließt sie über die erworbenen Automobile Leasingverträge mit natürlichen und juristischen Personen, die über die gesamte Vertragslaufzeit die Eigenschaft als Leasingnehmer besitzen, während das rechtliche Eigentum an diesen Automobilen bei BCR Leasing verbleibt. Infolge verspäteter bzw. ausgebliebener Zahlungen sah sich BCR Leasing gezwungen, einen T...

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