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Begrenzung des Abzugs von Zinsen nach dem BEPS-Aktionsplan 4
Bannes/Cloer (BB 2016, 1815 f) beschreiben die in BEPS-Aktionsplan 4 dargestellten Begrenzungen des Abzugs von Zinsen und anderen finanziellen Aufwendungen als Maßnahme zur Bekämpfung von Gewinnverlagerungstechniken. Zinsaufwendungen erfahren im internationalen Steuerrecht, anders als die übrigen Erwerbsaufwendungen, stets besondere Aufmerksamkeit des Gesetzgebers. Ihnen sei in gewisser Weise die Annahme des Missbräuchlichen eigentümlich. Die OECD empfehle die Umsetzung einer der deutschen Zinsschranke konzeptionell entlehnten, aber mehrschichtigen Maßnahme: Grundregel ist eine „fixed-ratio rule“, die Zinsen nur in Höhe von 10 % bis 30 % des EBITDA zum Abzug zulasse. Da dies allerdings nicht die besonderen Finanzierungsverhältnisse verschiedener Branchen berücksichtige, sollte die „fixed-ratio rule“ um eine „group-ratio rule“ ergänzt werden: Nur wenn beide Grenzen kumulativ überschritten sind, soll es zu einer Begrenzung des Zinsabzugs kommen. Zudem werde zur Verwaltungsvereinfachung die Einführung einer Freigrenze empfohlen, die allerdings für alle inländischen Konzerngesellschaften nur einmal gelten soll, um „Atomisierungsgestaltungen“ zu begegnen. Ein Richtwert für die Höhe eine...