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Treaty Override und Unionsrecht
Aus österreichischer Sicht ist weitgehend unstrittig, dass ein Treaty Override im Steuerrecht, also die Erlassung von einem DBA widersprechenden nationalen Normen, zwar völkerrechtswidrig ist, aber verfassungsrechtlich nicht bekämpft werden kann. Der EuGH hatte am in der Rs. C-540/11, Daniel Levy, Carine Sebag/Belgien, die Frage zu klären, ob Art. 56 EG i. V. m. Art. 10 und 293 EG einem Treaty Override entgegensteht. Tippelhofer (IStR 2013, 310 ff.) gibt einen Überblick über die Entscheidungsgründe des EuGH. Sie weist darauf hin, dass bisher umstritten war, ob, insb. aus den Art. 10 und 293 EG, ein unionsrechtliches Verbot eines Treaty Override abgeleitet werden kann. Auch der BFH habe diese Frage bisher nicht abschließend beantwortet. Der EuGH hat diesen Streit nunmehr gegen ein unionsrechtliches Verbot entschieden, ohne sich aber darauf zurückzuziehen, dass das Verhältnis zwischen nationalem Recht und DBA-Recht nicht in seiner Prüfungskompetenz liege. Der EuGH habe sich vielmehr auf die fehlende unionsrechtliche Verpflichtung zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen berufen.