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PV-Info 3, März 2018, Seite 3

Aktualisierung der Information zum Kommunalsteuergesetz

Monika, LL.M. Kunesch

Nach mehr als sieben Jahren hat die Finanzverwaltung die Information zum KommStG gewartet. Die am vom BMF veröffentlichte KommStG-Information (BMF-010222/0114-IV/7/2017, Stand: Jänner 2018) ersetzt die bisher geltende. Es wurden gesetzliche Änderungen und Rechtsprechung eingearbeitet, die im Folgenden mit Schwerpunkt auf unmittelbar personalverrechnungsrelevante Aussagen zusammengefasst werden.

Vorliegen eines Dienstverhältnisses

In Rz 3 KommStG-Information wird auf die Ausführungen der Rz 930 LStR 2002 zur Definition des Dienstverhältnisses gemäß § 47 Abs 1 und 2 EStG verwiesen. Klargestellt wird, dass

  • an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG beteiligte Personen auch dann Dienstnehmer im Sinne des KommStG sind, wenn sie aufgrund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung (Sperrminorität) weisungsungebunden sind;

  • Funktionäre (Organe) von juristischen Personen (wie beispielsweise Mitglieder des Vorstands von Vereinen, Genossenschaften, Sparkassen, Stiftungen) in der Regel sonstige selbständige Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 1 EStG erzielen und daher keine Dienstnehmer im Sinne des KommStG sind, es sei denn, es liegt ein Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs 1 und 2 EStG vor.

In Rz 3a KommStG-Infor...

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