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ASoK 8, August 2020, Seite 312

III. Vorzeitige Auszahlung der Abfertigung alt für Bauarbeiter

Gerda Ercher-Lederer

Rechtsgrundlage: Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert wird, BGBl I 2020/74.

Mit dieser Novelle werden im BUAG Maßnahmen umgesetzt, die die Ganzjahresbeschäftigung in der Baubranche fördern sollen. Des Weiteren wird Arbeitnehmern, die sich noch im System der Abfertigung alt befinden und die durch die COVID-19-Krise ihre Beschäftigung in der Bauwirtschaft verloren haben, die Möglichkeit eröffnet, einen Antrag auf vorzeitige Auszahlung des gegenüber der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) bestehenden Anspruchs auf Abfertigung alt zu stellen (§ 39b BUAG). Der Antrag auf Auszahlung ist bis spätestens bei der BUAK einzubringen. Darin hat der Arbeitnehmer zu erklären, dass er unmittelbar vor Antragstellung mindestens zwei Monate in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, das dem BUAG unterliegt, und dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung arbeitslos ist.

Autorinnen und Autoren:
Gerda Ercher-Lederer
Rubrik betreut von: Betreut von Gerda Ercher-Lederer und Julia Dujmovits
Maga. Gerda Ercher-Lederer ist Leiterin der Abteilung für kollektives Arbeitsrecht im BMAFJ. Maga. Julia Dujmovits ist Leiterin der Abteilung für Legistik der Kranken- und Unfallversicherung im BMSGPK.
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