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Verfassungsrechtliche Zulässigkeit und Sinnhaftigkeit von Treaty Overrides
Gosch (DB 15/2014) fasst den Beschluss des BVerfG vom , 2 BvL 1/12, zur Frage der Zulässigkeit eines Treaty Override zusammen: Das BVerfG habe einen Akt der „Rechtshygiene“ bewirkt, indem es den langen Streit über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit beendet und ein Treaty Override als zulässig beurteilt hat. Nach alldem bleibe für Gosch allerdings nur anzunehmen, was Michael Lang bereits auf der Linzer Tagung der DStJG 2012 gemutmaßt hat: „Zu befürchten ist (…), dass ein Gesetzgeber, der vom Verfassungsgericht bestätigt bekommt, dass die Einhaltung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen keine Verfassungspflicht ist, dies dann überhaupt als Freibrief sieht, sich völlig nach Belieben über die völkerrechtlichen Verträge hinwegzusetzen.“ Dem Gesetzgeber werde damit letzten Endes freie Hand gewährt, das völkerrechtlich Vereinbarte einseitig zu konterkarieren. Gosch weist zudem auf die hervorgehobene Stellung und Bedeutung hin, die das BVerfG dem Lex-posterior-Grundsatz beimisst. Dies belasse Gedankenspielräume. So hat das FG Hamburg (, 1 K 87/12) erwogen, einem DBA, das einem Treaty Override nachfolgt, den Geltungsvorrang einzuräumen. Das habe nach Gosch manches für sich: Das neue ...