Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steueransprüche verjähren nicht am Wochenende
Entscheidung: BFH , VI R 14/15.
Normen: § 46 Abs 2 Nr 8 dEStG; § 171 Abs 3 dAO.
Fällt das Ende der Festsetzungsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet sie erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (2. Januar des Folgejahres). Der Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 8 Satz 2 dEStG ist ein Antrag iSd § 171 Abs 3 dAO.