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ASoK 8, August 2020, Seite 311

I. Einmalzahlung für Arbeitslose und weitere Maßnahmen zur Bewältigung von Nachteilen in der beruflichen Ausbildung infolge der COVID-19-Krise

Gerda Ercher-Lederer

Rechtsgrundlage: Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Arbeitsmarktförderungsgesetz geändert werden, BGBl I 2020/71.

Gemäß § 66 AlVG wird eine Einmalzahlung in Höhe von 450 Euro für Personen vorgesehen, die in den Monaten Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben. Diese Einmalzahlung dient der Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise. § 66 AlVG tritt mit in Kraft (§ 79 Abs 167 AlVG). Des Weiteren wird in § 81 Abs 16 AlVG vorgesehen, dass sich abweichend von § 26 Abs 1 Z 3 und § 26a Abs 1 Z 2 AlVG die Rahmenfrist und höchstmögliche Dauer des Weiterbildungsgeldes oder Bildungsteilzeitgeldes um jenen Zeitraum verlängert, um den sich die Dauer einer zu einem konkreten Ausbildungsziel führenden Ausbildung aufgrund der durch die COVID-19-Krise bedingten Einschränkungen verlängert. Auch das vorgesehene wöchentliche Ausmaß an Weiterbildungsmaßnahmen kann wegen Einschränkungen aufgrund der COVID-19-Krise unterschritten werden. Diese Regelungen treten gemäß § 79 Abs 168 AlVG rückwirkend mit in Kraft und mit außer Kraft.

Nach § 34b Abs 7 AMSG verlängert sich die höchstmögliche Dauer des Fachkräftestipendiums um jene Zeiträume, um die sich die Dauer der Ausbildung aufgrund der COVID-19-Krise bedingten Einschr...

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