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Quellensteuerabzug bei Online-Werbung
Diffring/Saft (DB 2019, 387 ff) untersuchen anhand von Google Ads die Frage, ob deutsche Werbekunden (Vergütungsschuldner) bei grenzüberschreitenden Zahlungen für Online-Werbung eine Quellensteuerabzugspflicht nach § 50a dEStG trifft. Diese Rechtsfrage stellt sich auch in Österreich nach § 98 Z 5 EStG iVm § 99 EStG. Die deutsche Finanzverwaltung vertritt die Ansicht, dass es sich bei der Erbringung von Online-Werbung durch beschränkt steuerpflichtige Portalbetreiber an inländische Werbekunden steuerrechtlich um die Überlassung der Nutzung von Verfahren (Algorithmen) handle, ohne dass es auf die zivilrechtliche Einordnung des Vertrags ankäme. Diese Leistung falle auch rechtlich ungeschützt in den Anwendungsbereich des § 50a dEStG. Deutsche Werbekunden seien demnach zur Abführung von Quellensteuer verpflichtet. Nach Diffring/Saft ist dies zumindest im Bereich der originären Online-Werbung nicht haltbar, weil es sich um keine Überlassung von Rechten handle. Dieselbe Argumentation wird auch für die Frage einer möglichen Quellensteuerabzugspflicht in Österreich zutreffend sein.