Umgründungen im Steuerrecht
3. Aufl. 2022
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S. 269Kapitel 6: Spaltung
6.1. Vorgang
Bei einer Spaltung wird bestimmtes Vermögen von der spaltenden Kapitalgesellschaft auf eine (oder mehrere) übernehmende Kapitalgesellschaft(en) übertragen. Die spaltende Gesellschaft kann weiter bestehen oder untergehen. Die Spaltung ist somit das Gegenstück zur Verschmelzung, die ein Zusammengehen ganzer Gesellschaften zum Inhalt hat. Grundsätzlich erhalten die Gesellschafter der spaltenden Gesellschaft als Gegenleistung Anteile an der übernehmenden Gesellschaft.
Von der sogenannten Handelsspaltung (dieser liegt das Spaltungsgesetz zu Grunde) ist die „Steuerspaltung“ zu unterscheiden. Für die „Steuerspaltung“ – diese wird nicht näher behandelt – sind die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften des Spaltungsgesetzes nicht maßgeblich.
Im Zuge der Spaltung wird das abgespaltene Vermögen unter Teilgesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft übertragen. Diese Übertragung erfolgt somit automatisch und bedarf keiner Zustimmung zB von Vertragspartnern. Die Spaltung wird durch die Eintragung im Firmenbuch wirksam.
Auch bei Gesamtrechtsnachfolge gilt es insbesondere zu beachten:
Von der Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge sind sogenannte höchstpersönliche Rechte (zB Vorkauf...