Sozialversicherung 2023
24. Aufl. 2023
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S. 191Kapitel D: Auszüge aus dem Leistungsrecht nach dem ASVG/GSVG/BSVG
4.1. Pensionsversicherung
4.1.1. Allgemeines Pensionsgesetz (APG) und Pensionskonto
4001
Das APG kann als ein Gesetz betrachtet werden, welches zum ersten Mal massiv in die bis dahin sehr komplizierten Pensionsberechnungen eingriff und eine leichter nachvollziehbare Pensionsberechnung bzw Darstellung schuf. Natürlich gab es bis zum 2. StabilitätsG 2012 noch die „Parallelrechnung“ für ab Geborene, die sehr zur Undurchschaubarkeit beitrug und mittlerweile abgeschafft ist.
Seit 2005 ist das APG das führende Pensionsgesetz und das ASVG/GSVG/BSVG sind nur mehr subsidiär anwendbar. Es wurde für alle Versicherten eingerichtet, die ab geboren wurden. Manche Bestimmungen schlagen aber auch auf Ältere durch (zB Korridor- und Schwerarbeitspension etc). Es beschäftigt sich ua mit dem Anspruch auf Alterspension, den anrechenbaren Versicherungszeiten, der Einrichtung und Führung des Pensionskontos, der (Pensions-)Gutschriftsermittlung und der „Parallelberechnung“ für alte Anwartschaften.
a) Einrichtung und Führung des Pensionskontos
4002
Das Pensionskonto ist beim Dachverband der österreichischen SV-Träger (früher Hauptverband) für alle ab Geborenen eingerichtet. Grundsätzlich ...