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EuGH: Feste Niederlassung im Mehrwertsteuerrecht setzt die Verfügung über eigenes Personal voraus
In seinem Urteil vom , Titanium, C-931/19, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, ob die Vermietung einer Immobilie durch einen im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen eine feste Niederlassung im mehrwertsteuerlichen Sinn begründet.
Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde: Titanium ist eine Gesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung auf Jersey, deren Geschäftsgegenstand im Bereich Realitätenwesen, Vermögensverwaltung sowie Wohnungs- und Siedlungswesen liegt. In den Steuerjahren 2009 und 2010 vermietete sie eine ihr gehörende Immobilie in Wien umsatzsteuerpflichtig an zwei österreichische Unternehmer. Für die Zwecke dieser Umsätze, bei denen es sich um ihre einzigen in Österreich handelte, beauftragte Titanium ein österreichisches Hausverwaltungsunternehmen, das Dienstleister und Lieferanten vermitteln, die Mieten und Betriebskosten abrechnen, die Geschäftsaufzeichnungen führen und die Umsatzsteuermeldedaten vorbereiten sollte. Diese Leistungen wurden von dem beauftragten Unternehmen in anderen Räumlichkeiten als denjenigen der Titanium gehörenden Immobilie erbracht. Titanium behielt jedoch die Entscheidungsgewalt über die Begründung und Auflö...