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PV-Info 10, Oktober 2015, Seite 19

Auflösung eines Lehrverhältnisses

Andreas Gerhartl

Verstößt ein Lehrberechtigter gegen die ihn treffende Ausbildungspflicht, ist der Lehrling zur vorzeitigen Auflösung des Lehrvertrags berechtigt. Dies wird im Folgenden anhand einer aktuellen OGH-Entscheidung kurz dargestellt ().

Der Lehrling hat einen gesetzlichen Anspruch auf Ausbildung. Welche Kenntnisse und Fähigkeiten der Lehrberechtigte während der Ausbildungszeit zu vermitteln hat, ist vor allem nach dem Inhalt des in der jeweiligen Ausbildungsvorschrift enthaltenen Berufsbildes (im konkreten Fall der Mechatronik-Ausbildungsordnung, BGBl II 2003/374) zu beurteilen.

Sachverhalt

Im konkreten Fall führte der Lehrling keine Dreh-, Fräs- oder Schweißarbeiten durch, obwohl die entsprechenden Maschinen im Betrieb in Verwendung standen, erwarb nur unzureichende Kenntnisse in der Pneumatik, durfte die CNC-Programmierungsmaschine nicht bedienen und erstellte auch keine SPS-Steuerungsprogramme. Nach dem Besuch der Berufsschule im dritten Lehrjahr war er nach den Tätigkeitsberichten seiner Berufsschulkollegen überzeugt, dass ihm wesentliche Ausbildungsinhalte fehlen.

Entscheidung des OGH

Der OGH erachtete den vorzeitigen Austritt im konkreten Fall als berechtigt....

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