ABC der Buchhaltung
5. Aufl. 2014
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S. 29295. Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung
Der Jahresabschluss (Bilanz ...) hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen (§ 195 UGB).
Er ist gemäß § 195 UGB klar und übersichtlich aufzustellen und hat dem Unternehmer ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln (= Generalnorm). Für Kapitalgesellschaften gilt die erweiterte Generalnorm des § 222 Abs. 2 UGB (Vermögens-, Finanz- und Ertragslage!).
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung hängen mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (siehe 72.) insofern eng zusammen, als Grundlage der Bilanz die Aufzeichnungen in den Büchern sind. Es gilt daher, dass eine Bilanz nur dann ordnungsmäßig sein kann, wenn auch die ihr vorgelagerte Buchhaltung ordnungsmäßig ist.
Darüber hinaus wird der Jahresabschluss nicht nur durch die in der Buchhaltung festgehaltenen Geschäftsvorfälle geprägt, auf ihn wirken auch zusätzlich die Gliederungs- und Bewertungsvorschriften ein. Aus gesetzlichen Regelungen, der Rechtsprechung, Gutachten und dem Gewohnheitsrecht heraus haben sich die Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung entwickelt.
Wesentliche Erfordernisse ordnungsmäßiger Bilanzierung sind erfüllt, wenn bei der Aufstellu...