ABC der Buchhaltung
5. Aufl. 2014
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S. 28493. Rechnungsabgrenzungen
Rechnungsabgrenzungen sind Bilanzposten.
Rechnungsabgrenzungen dienen der periodengerechten Erfassung von Aufwendungen und Erträgen. Eine periodengerechte Erfolgsermittlung ist dann gewährleistet, wenn in der G.u.V.-Rechnung genau jene Aufwendungen und Erträge verrechnet werden, die wirtschaftlich in die Abrechnungsperiode gehören (vgl. § 201 Abs. 2 Z 5 UGB).
Es ist zu unterscheiden zwischen
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Ausgabe | und | Aufwand |
einerseits und zwischen | ||
Einnahme | und | Ertrag |
andererseits. |
Ausgabe bzw. Einnahme sind die Geldbewegungen (Kassa, Bank ...),
Aufwand bzw. Ertrag ist die periodenmäßige Zuweisung dieser Geldbewegungen.
93.1. Vorauszahlungen
Vorauszahlungen (= Transitorien) sind im Abschlussjahr gebuchte Aufwendungen bzw. Erträge, die wirtschaftlich ganz oder teilweise in das nächste Geschäftsjahr gehören.
Vorauszahlungen sind als Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) auszuweisen (§ 198 Abs. 5 und 6 UGB).
Es gibt
eigene
und
fremde
Vorauszahlungen.
S. 28593.1.1. Eigene Vorauszahlungen
Darunter versteht man vorausbezahlte Aufwendungen; sie müssen aus dem betreffenden Aufwandskonto, auf dem sie bei der Zahlung gebucht worden sind, ausgeschieden werden (Habenbuchung!), die Sollbuchung erfolgt auf dem Konto
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„Aktive Rechnungsabgrenzungen“ | |
(= Aktive R... |