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Urianek

ABC der Buchhaltung

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3078-6

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ABC der Buchhaltung (5. Auflage)

S. 26691. Rückstellungen

§ 198 Abs. 8 UGB:

Für Rückstellungen gilt folgendes:

1.

Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden, die am Abschlußstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind.

2.

Rückstellungen dürfen außerdem für ihrer Eigenart nach genau umschriebene ... Aufwendungen gebildet werden, die am Abschlußstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind. Derartige Rückstellungen sind zu bilden, soweit dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.

3.

Andere Rückstellungen ... dürfen nicht gebildet werden. ...

4.

Rückstellungen sind insbesondere zu bilden für

a)

Anwartschaften auf Abfertigungen,

b)

laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,

c)

Kulanzen, nicht konsumierten Urlaub, Jubiläumsgelder, Heimfallasten und Produkthaftungsrisken,

d)

auf Gesetz oder Verordnung beruhende Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen.

Rückstellungen sind Passivposten für Verbindlichkeiten oder für Verluste, die ihre „Wurzel“ im betreffenden Wirtschaftsjahr haben (also diesem wirtschaftlich...

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