ABC der Buchhaltung
5. Aufl. 2014
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S. 26390. Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten sind in Geld bewertete Verpflichtungen (Schulden), die zum Bilanzstichtag dem Grund und der Höhe nach bekannt sind.
Gemäß § 224 UGB werden die Verbindlichkeiten wie folgt aufgegliedert:
Anleihen; davon konvertibel
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
sonstige Verbindlichkeiten
90.1. Wertansatz
Darlehen sind mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen.
Lieferverbindlichkeiten sind mit der vereinbarten Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte Leistung anzusetzen.
Rentenverpflichtungen sind zum Barwert der zukünftigen Auszahlung anzusetzen.
90.2. Grundsatz der Vorsicht
Im Rahmen der Bewertung ist auf den Grundsatz der Vorsicht Bedacht zu nehmen (§ 211 Abs. 1 in Verbindung mit § 201 Abs. 1 Z 4 UGB). Führen z.B. Wertsicherungsvereinbarungen zu einer Erhöhung der Verbindlichkeit, sind diese (unternehmensrechtlich zwingend) zu berücksichtigen.
90.3. Fristigkeit
Das verlangt eine Aufgliederung der Verbindlichkeiten nach der