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Urianek

ABC der Buchhaltung

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3078-6

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ABC der Buchhaltung (5. Auflage)

S. 22687. Anlagevermögen

§ 203 Abs. 1 UGB:

Gegenstände des Anlagevermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen gemäß § 204, anzusetzen.

Eine Verrechnung der Anschaffungsausgabe als Aufwand für den Verbrauch des Gegenstandes (z.B. Maschine) alleine im Jahr der Anschaffung würde einen wesentlichen Grundsatz der Erfolgsermittlung verletzen. Denn für eine periodengerechte Erfolgsermittlung sind die Erträge und Aufwendungen der jeweiligen Periode gegenüberzustellen. Die Erträge aus der Nutzung eines Gegenstandes sind Teil der Umsatzerlöse/Verkäufe, die mit den auf der Maschine gefertigten Produkten erzielt werden. Die Umsatzerlöse sind eindeutig auf die jeweilige Periode zu beziehen. Folglich ist es nun erforderlich, den Periodenaufwand für die Maschinennutzung zu bestimmen.

Zu diesem Zweck werden Abschreibungen gebildet. Sie stellen eine Verteilung der Anschaffungsausgabe auf die Jahre der Nutzungsdauer dar. Unter Abschreibung versteht man den Ausdruck der Wertminderung eines Wirtschaftsgutes.

Es gibt eine Anzahl von Ursachen, die eine Anlagenentwertung herbeiführen und somit eine Abschreibung erforderlich machen, z.B.

  • Verbrauch:

    mechanischer Verschleiß (Gebrauch, Nutzu...

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