ABC der Buchhaltung
5. Aufl. 2014
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S. 21182. Inventarvorschriften
Das Inventar ist die schriftliche Niederlegung dessen, was die Inventur erbracht hat. Durch die Inventur soll ein zuverlässiges Mengengerüst der vorhandenen Vermögensgegenstände und Schulden erstellt werden. Im Inventar werden die durch die Inventur aufgenommenen Vermögensgegenstände und Schulden dokumentiert und bewertet.
Das Inventar wird auch Inventarium, meist jedoch Inventur genannt.
Die Vorschriften des UGB enthalten keine Fristen für die Aufstellung des Inventars. Da das Inventar neben den Buchführungsunterlagen Grundlage für den Jahresabschluss ist, sind die Aufstellungsfristen für den Jahresabschluss jedenfalls zumindest maßgeblich (fünf Monate bei Kapitalgesellschaften, ansonsten neun Monate).
Die Vermögensgegenstände und die Schulden sind mengen- und wertmäßig zu erfassen.
Das Inventar muss, um als ordnungsmäßig angesehen werden zu können, folgende Angaben enthalten:
Übersichtliche Gruppierung
nach Abteilungen, Lagerstätten ...
nach Warengattungen
vorhandene oder unterwegs befindliche Ware
Genaue Bezeichnung des Gegenstandes (Art, Größe, Qualität, ...), bei Halberzeugnissen auch den Fertigstellungsgrad
Mengenangabe (Anzahl, Maß, Gewicht, Liter ...)
Wert des...