ABC der Buchhaltung
5. Aufl. 2014
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S. 20781. Inventurverfahren
Unter Inventur versteht man die Tätigkeit der körperlichen Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden durch
Zählen, Messen, Wiegen und dgl.
zu einem bestimmten Zeitpunkt (d.i. normalerweise der Bilanzstichtag) in einem Unternehmen.
Durch die Inventur soll eine Kontrolle gegeben sein, dass die tatsächlich vorhandenen Bestände mit den sich aus den Büchern ergebenden Beständen übereinstimmen.
Nach § 192 Abs. 1 UGB ist die körperliche Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände der Regelfall. Manche Vermögensgegenstände und Schulden lassen sich jedoch überhaupt nicht mengenmäßig aufnehmen. Dort, wo nicht gezählt, gemessen oder gewogen werden kann, müssen Abstimmungsarbeiten durchgeführt werden (Kontoauszüge, Saldobestätigungen, Nebenbücher ...).
Im normalen Sprachgebrauch versteht man unter Inventur bloß die körperliche Bestandsaufnahme der Vorräte.
In der Praxis werden meist Inventurlisten verwendet. Die Inventurlisten sind von den die Inventur aufnehmenden Mitarbeitern zu unterschreiben. Uraufnahmelisten müssen aufgehoben werden; auch dann, wenn davon später eine Reinschrift angefertigt wird!
Mit Rücksicht auf die insbesondere mit der körperlichen Bestandsaufnahme des Vorra...