ABC der Buchhaltung
5. Aufl. 2014
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S. 20580. Bestandsaufnahme
Gemäß
§ 191 Abs. 1 UGB hat der Unternehmer zu Beginn seines Unternehmens die diesem gewidmeten Vermögensgegenstände und Schulden genau zu verzeichnen und deren Wert anzugeben (Inventar),
§ 191 Abs. 2 UGB hat er für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen.
Dies geschieht durch die Inventur und die Erstellung des Inventars.
Primärer Zweck der Inventur ist die genaue und detaillierte Erfassung der tatsächlich vorhandenen Vermögensgegenstände und Schulden, um auf Basis eines zuverlässigen Mengengerüstes die Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden durchführen zu können.
Die Inventur erfüllt auch den Zweck der Kontrolle. Die aus den laufenden Aufzeichnungen ermittelten Bestände (= Sollbestände) werden den durch die Inventur ermittelten (= Istbestände) gegenübergestellt. Bei Abweichungen werden die Ursachen festgestellt und gegebenenfalls Maßnahmen ergriffen. Durch diese Kontrolle kommt der Inventur auch eine Präventivwirkung zu, wenn Mitarbeiter Abweichungen zu verantworten haben.
Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, sind verpflichtet, zu Beginn der Buchführung und danach zu jedem Bilanzstichtag eine Bestandsaufna...