ABC der Buchhaltung
5. Aufl. 2014
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S. 20178. Zuordnung der Wirtschaftsgüter
Wirtschaftsgüter können betrieblich oder privat verwendet werden.
Nach der Zugehörigkeit der Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen ist zu unterscheiden:
Notwendiges Betriebsvermögen,
gewillkürtes Betriebsvermögen
und
notwendiges Privatvermögen.
Der Umfang des Betriebsvermögens bestimmt sich ausschließlich nach steuerlichen Vorschriften.
78.1. Notwendiges (geborenes) Betriebsvermögen
Notwendiges Betriebsvermögen sind jene Wirtschaftsgüter, die
im (wirtschaftlichen) Eigentum des Steuerpflichtigen stehen und die
ihrem Wesen bzw. ihrer objektiven Beschaffenheit nach
–dem Betrieb zu dienen bestimmt sind
und
–objektiv erkennbar ihm auch tatsächlich dienen, somit betrieblich verwendet werden; also insbesondere im Betrieb eingesetzt werden, bzw. aus betrieblicher Tätigkeit resultieren und nicht dem betrieblichen Kreis entnommen werden.
Ob ein Wirtschaftsgut notwendiges Betriebsvermögen darstellt, ist
nach seiner Zweckbestimmung und Verwendung,
den Verhältnissen und Besonderheiten des Betriebes (Branche)/Berufszweiges
und
nach der Verkehrsauffassung
zu beurteilen.
Solche Wirtschaftsgüter sind Betriebsvermögen, selbst wenn der Unternehmer einen entgegenstehend...