ABC der Buchhaltung
5. Aufl. 2014
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S. 19876. Wirtschaftsgut
Das Betriebsvermögen eines Betriebes besteht – in der steuerlichen Ausdrucksweise – aus Wirtschaftsgütern. Das UGB spricht von „Vermögensgegenständen“ und „Schulden“.
76.1. Definition
Der Begriff „Wirtschaftsgut“ ist gesetzlich nicht definiert, sondern wurde durch die Rechtsprechung geschaffen. Das EStG verwendet den Begriff Wirtschaftsgut zwar des öfteren, auf eine Legaldefinition verzicht es jedoch. Die Lehre und Judikatur hat den Begriff jedoch im Lauf der Zeit entwickelt. Es handelt sich beim Begriff des Wirtschaftsgutes um einen eigenständigen steuerlichen Begriff. Bei dessen Interpretation ist auf dieses Begriffsumfeld Bedacht zu nehmen.
Der Begriff des Wirtschaftsgutes wird sehr weit interpretiert. Als Wirtschaftsgüter sind
alle im wirtschaftlichen Verkehr selbständig bewertbarenGüter aller Art zu verstehen (d.h. nicht bloß körperliche Gegenstände), aber auch
rechtliche und tatsächliche Zustände,
bei denen eine wirtschaftliche Ausnützung möglich ist.
Das Wirtschaftsgut ist daher keinesfalls ident mit dem zivilrechtlichen Sachbegriff. Im Gegenteil: zivilrechtliches Zugehör zu einer Sache kann steuerlich ein eigenständiges Wirtschaftsgut sein!