ABC der Buchhaltung
5. Aufl. 2014
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S. 18571. Gewohnheitsrecht
Zahlreiche Vorschriften sowohl des UGB als auch des Steuerrechts beziehen sich auf die Buchhaltung. Sie sind primär anzuwenden! Sollten diese jedoch nicht ausreichen, dann gilt subsidiär das Gewohnheitsrecht.
Das Gewohnheitsrecht („Usancen“) kann aber nur dann als Rechtsquelle herangezogen werden, wenn es
auf einer allgemeinen dauernden Übung im Handelsverkehr beruht, die
von der wirklichen Rechtsüberzeugung der beteiligten Kreise getragen wird und
nicht den guten Sitten widerspricht.