ABC der Buchhaltung
5. Aufl. 2014
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S. 18169. Buchungsfall
Buchungspflicht besteht bei Veränderung eines Vermögens- oder Kapital(Fremd- oder Eigenkapital)bestandes. Maßgebend für den Zeitpunkt der Verbuchung ist der Erwerb. Erwerb bedeutet, dass die Verfügungsmacht übergeht.
69.1. Verpflichtungsgeschäfte
Bei zweiseitig verbindlichen Verträgen, die noch von keiner Seite erfüllt wurden (schwebende Geschäfte) gilt der Grundsatz, dass sich die gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten ausgleichen und daher buch- und bilanzmäßig idR nicht zu berücksichtigen sind, solange sie von keiner Seite erfüllt sind bzw. solange von keiner Seite eine Vorleistung (z.B. Anzahlung) erbracht wird.
Verpflichtungsgeschäfte sind daher auch nicht buchungspflichtig; man geht davon aus, dass Anspruch und Gegenanspruch gleichwertig einander gegenüberstehen.
Dies gilt auch für schwebende Dauerverträge (z.B. Bestandvertrag, Arbeitsvertrag), solange keine Vorleistung erbracht wird. Erbringt eine der beiden Seiten eine (Vor)Leistung, dann erfolgen die entsprechenden Aktivierungen (und Passivierungen).
69.2. Verfügungsgeschäfte
69.2.1. Leistung (Lieferung, sonstige Leistung)
Mit der Übergabe bzw. Übernahme der Leistung (= Gefahrenübergang!) ist der Rechtsan...