ABC der Buchhaltung
5. Aufl. 2014
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S. 17868. Übergang des Eigentums
Rechtsansprüche entstehen aus dem Geschäftsverkehr zwischen Personen. Grundlage sind Kauf-, Arbeits-, Kredit- und andere Verträge.
68.1. Verpflichtungs/Verfügungsgeschäft
Das Verpflichtungsgeschäft ist das schuldrechtliche Geschäft (Vertrag ...). Es ist auf eine künftige Leistung gerichtet. Allenfalls wird ein künftiger Rechtsübergang versprochen, doch wirkt das schuldrechtliche Geschäft selbst noch nicht auf bestehende Rechte ein.
A schließt mit B einen Kaufvertrag über sein Auto ab. Dadurch wird der Verkäufer A verpflichtet, dem Käufer B das Auto zu liefern und ihm insbesondere das Eigentumsrecht zu übertragen. B wird verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen.
Vertrag: Der Vertrag kommt durch die übereinstimmende Willenserklärung (mindestens) zweier Personen zustande. Die einleitende Willenserklärung heißt Anbot oder Offert. Es handelt sich um einen Vorschlag, einen Vertrag bestimmten Inhalts abzuschließen. Welche Seite (Käufer oder Verkäufer, Mieter oder Vermieter ...) das Anbot stellt, ist gleichgültig. Die zweite Erklärung ist eine Äußerung des anderen Teiles darüber, ob er mit dem vorgeschlagenen Abschluss einverstanden ist. Eine zustimmende Erklä...