ABC der Buchhaltung
5. Aufl. 2014
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S. 11251. Gliederungsvorschriften
BAO und EStG enthalten keine Gliederungsvorschriften. § 4 Abs. 2 EStG weist jedoch darauf hin, dass die Bilanz und die G.u.V.-Rechnung nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu erstellen sind. Darunter ist eine sinnvolle Gliederung zu verstehen (Bilanzklarheit!).
Der Jahresabschluß ... ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat ... ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage zu vermitteln.
51.1. Mindestgliederungsschema
Unternehmer sind gemäß § 198 UGB zur Einhaltung eines Mindestgliederungsschemas verpflichtet.
51.1.1. Bilanz
Die Bilanz ist so zu gliedern, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögenslage vermittelt wird.
In der Bilanz sind gemäß § 198 Abs. 1 UGB
Anlagevermögen
Umlaufvermögen
Eigenkapital
unversteuerte Rücklagen
Rückstellungen
Verbindlichkeiten
Rechnungsabgrenzungsposten
gesondert auszuweisen
und
unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 195 UGB aufzugliedern.
51.1.2. Gewinn- und Verlustrechnung
Die G.u.V.-Rechnung (Erträge und Aufwendungen) ist derart aufzugliedern, dass ein möglichst getreues Bild der Ertragslage vermittelt wird (§ 200 UGB).
S. 11351.2. Kapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften unterliegen den erweiterten Gliederungsvorschriften der §§ 223 ff. UGB.
Der Jahresabschluß hat e...