ABC der Buchhaltung
5. Aufl. 2014
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S. 10247. Umsatzsteuerbuchungen
Die Aufzeichnungspflichten bei der Umsatzsteuer beziehen sich nicht nur auf die Aufzeichnung der Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen, Anzahlungen und den Eigenverbrauch, sondern auch auf die Aufzeichnung der steuerlichen Vorumsätze und der zu diesen Vorumsätzen gehörenden Vorsteuerbeträge. Bei Importen hat der Unternehmer auch die anlässlich der Einfuhr entrichtete Umsatzsteuer (Einfuhrumsatzsteuer) aufzuzeichnen; auch die Einfuhrumsatzsteuer ist im Regelfall eine abzugsfähige Vorsteuer.
Die Aufzeichnug der Bemessungsgrundlage für die Umsätze ist zur Ermittlung der eigenen Umsatzsteuer erforderlich. Für Zwecke der Umsatzsteuer müssen die Erlöse getrennt nach steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen aufgezeichnet werden; soweit unterschiedliche Steuersätze vorkommen, muss eine Trennung der steuerpflichtigen Umsätze nach den Steuersätzen erfolgen.
Da der Unternehmer von der Umsatzsteuer für seine Umsätze die ihm von anderen Unternehmern für Lieferungen, sonstige Leistungen und Anzahlungen gesondert in Rechnung gestellten Umsatzsteuern als Vorsteuer absetzen darf, muss auch eine Aufzeichnung der Vorumsätze erfolgen. Anrechenbare Vorsteuer...