ABC der Buchhaltung
5. Aufl. 2014
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S. 9445. Grundzüge der Umsatzsteuer
Die Unternehmereigenschaft wird durch eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen begründet.
Der Umsatzsteuer unterliegen Leistungen (= „Lieferungen“ und „sonstige Leistungen“), die der Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Der Normalsteuersatz beträgt 20 %, wobei für gewisse Lieferungen oder sonstige Leistungen ein ermäßigter Steuersatz von 10 % oder eine gänzliche Befreiung (0 %) vorgesehen sind.
Die von anderen Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann vom Unternehmer als Vorsteuer wieder abgezogen werden. Es kommt daher nur zu einer Belastung beim Endverbraucher. Dem Finanzamt wird nur der Saldo zwischen den Umsatzsteuerbeträgen und den anrechenbaren Vorsteuern geschuldet (sog. Zahllast).
Der Unternehmer kann einen Vorsteuerabzug nur dann geltend machen, wenn er über die erhaltene Leistung eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes erhalten hat, die bestimmten Formerfordernisse entsprechen muss.
Zur Erläuterung der grundsätzlichen Wirkungsweise der Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug diene nachfolgendes Beispiel:
Ein Produkt durchläuft drei Unternehmen.
Der Erzeuger verkauft an den Großhändler.
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