ABC der Buchhaltung
5. Aufl. 2014
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S. 8842. Rechnungsperiode
Der Zeitraum, für den der Erfolg ermittelt wird („Gewinnermittlungszeitraum“), heißt Rechnungsperiode oder Geschäftsjahr oder Wirtschaftsjahr.
Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. ...
Rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende (§ 5 EStG) und buchführende Land- und Forstwirte können ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (z.B. bis ) (§ 2 Abs. 5 EStG).
Die Dauer des Geschäftsjahres darf 12 Monate nichtüberschreiten (§ 193 Abs. 3 UGB). Auch § 2 Abs. 6 EStG bestimmt als Wirtschaftsjahr grundsätzlich einen Zeitraum von 12 Monaten.