ABC der Buchhaltung
5. Aufl. 2014
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S. 7539. Einkommensteuergesetz
Gegenstand der Einkommensteuer (ESt) ist das Einkommen natürlicher Personen. Der Steuersatz verläuft progressiv und beträgt derzeit bis zu 50 %.
39.1. Die persönliche Steuerpflicht
Einkommensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, unabhängig vom Alter, Staatsbürgerschaft, Geschäftsfähigkeit usw.. Die Steuerpflicht beginnt grundsätzlich mit der Geburt und endet mit dem Tod.
Es gilt das Prinzip der Individualbesteuerung, d.h. jede Person ist einzeln steuerpflichtig.
Juristische Personen (z.B. AG, GmbH) unterliegen nicht der ESt, sondern der Körperschaftsteuer (KSt).
Personengesellschaften (z.B. OG, KG) unterliegen als solche weder der ESt noch der KSt. Für solche „Mitunternehmerschaften“ wird das Ergebnis einheitlich festgestellt; die Gewinne werden dann anteilsmäßig unmittelbar bei den einzelnen Gesellschaftern besteuert.
39.2. Die sachliche Steuerpflicht
39.2.1. Einkommen
Gegenstand der ESt ist das Einkommen, das ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat (§ 2 Abs. 1 EStG).
Das Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug von Sonderausgaben, außergewöhn...