ABC der Buchhaltung
5. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 2110. Inventar
(= Inventarium, in der Praxis auch oft Inventur genannt)
Die bei der Inventur festgestellten Vermögensgegenstände und Schulden sind zu verzeichnen, und deren Wert ist anzugeben (§ 191 UGB). Dies geschieht im Inventar.
In einem solchen Inventar werden Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens in einer staffelförmigen Aufstellung dargestellt. Durch die Gegenüberstellung ergibt sich das Reinvermögen; z.B.:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
A. | Vermögensgegenstände | ||||
1. Anlagevermögen | |||||
1.1. nicht abnutzbares Anlagevermögen | |||||
unbebaute Grundstücke | 200.000,– | ||||
1.2. abnutzbares Anlagevermögen | |||||
Maschinen | 300.000,– | ||||
Büromaschinen | 100.000,– | ||||
600.000,– | |||||
2. Umlaufvermögen | |||||
Warenvorräte | 50.000,– | ||||
Lieferforderungen | 150.000,– | ||||
Bank | 90.000,– | ||||
Kassa (= Bargeld) | 10.000,– | ||||
300.000,– | |||||
Summe der Vermögensgegenstände | 900.000,– | ||||
B. | Schulden | ||||
Lieferverbindlichkeiten | 160.000,– | ||||
Schuldwechsel | 40.000,– | ||||
Summe der Schulden | 200.000,– | ||||
C. | Gegenüberstellung (Rekapitulation) | ||||
Summe der Vermögensgegenstände | 900.000,– | ||||
Summe der Schulden | 200.000,– | ||||
Reinvermögen (= Eigenkapital) | 700.000,– |