ABC der Buchhaltung
5. Aufl. 2014
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Anhang
S. 414Anlage 1
Stand: BGBl I 50/2013
Unternehmensgesetzbuch
Erstes Buch
Allgemeine Bestimmungen
Erster Abschnitt
Begriffe und Anwendungsbereich
Unternehmer und Unternehmen
§ 1
(1) Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt.
(2) Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
(3) Soweit in der Folge der Begriff des Unternehmers verwendet wird, erfasst er Unternehmerinnen und Unternehmer gleichermaßen.
Unternehmer kraft Rechtsform
§ 2
Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV), Europäische Gesellschaften (SE) und Europäische Genossenschaften (SCE) sind Unternehmer kraft Rechtsform.
Unternehmer kraft Eintragung
§ 3
Personen, die zu Unrecht ins Firmenbuch eingetragen sind und unter ihrer Firma handeln, gelten als Unternehmer kraft Eintragung.
Anwendungsbereich des Ersten Buches, Wahlmöglichkeit
§ 4
(1) Das Erste Buch ist auf Unternehmer im Sinn der §§ 1 bis 3 anzuwenden.
(2) Angehörige der freien Berufe sind von der Anwendung der folgenden Abschnitte des ...