ABC der Buchhaltung
5. Aufl. 2014
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S. 405113. Einbuchung einer früheren Bilanzänderung/-berichtigung
Aus verschiedensten Gründen kann es zu Abänderungen der Bilanz des Vorjahres kommen, z.B. durch ein abgabenbehördliches Prüfungsverfahren.
Es liegen im Vorjahr folgende Fehler vor:
unzutreffender Umfang des Betriebsvermögens (zuwenig oder zuviel)
Verstoß gegen Bewertungsvorschriften
Ist die Buchhaltung des laufenden Jahres bereits eröffnet, ist eine Änderung der Eröffnungsbilanz nicht mehr möglich. Die Berichtigungen werden als Korrektur der Eröffnungsbilanz eingebucht.
In der Bilanz zum ist bei der Inventur ein Rechenfehler unterlaufen. Die Warenvorräte zum betragen EUR 30.000,– statt – wie in der Bilanz ausgewiesen – EUR 24.000,–.
Die Buchhaltung des Jahres 2013 ist bereits eröffnet, wobei EUR 24.000,– als Anfangsstand auf dem Warenvorratskonto aufscheinen.
Anmerkung:
Das BV zum erhöht sich um EUR 6.000,–, ebenso der Gewinn 2012.
Einbuchung 2013:
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Warenvorrat | 6.000,– | ||
an | Kapital (Privat) | 6.000,– |
Manchmal wird – unter Berufung auf die GoB – dieseEinbuchung auch nicht vorgenommen. Diesfalls müsste durch eine geeignete Maßnahme in der Mehr- und Wenigerrechnung (Anm.: Im obigen Beispiel müsste in der...