ABC der Buchhaltung
5. Aufl. 2014
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S. 390110. Rechnungslegung nach dem UGB
Sehr ausführlich regeln die Gesetze, von wem in welcher Form der Jahresabschluss gemäß dem UGB als Rechenwerk der Rechnungslegung aufzustellen ist. Die §§ 198 ff. UGB enthalten Bestimmungen für alle dem UGB unterliegenden Unternehmen; die §§ 221 ff. UGB beinhalten zusätzliche Vorschriften für Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft.
Im Einzelnen beinhaltet das UGB Ansatzvorschriften (was ist zu bilanzieren) und Bewertungsvorschriften (wie ist zu bilanzieren).
110.1. Jahresabschluss
Grundlage der unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften bilden die beiden wesentlichen Funktionen des Jahresabschlusses, die Erhaltungsfunktion und die Informationsfunktion. Sinn der Erhaltungsfunktion ist die Aufrechterhaltung des Unternehmensbestandes durch die Verhinderung eines zu hohen Mittelabflusses an die Gesellschafter (z.B. durch Entnahmen, Gewinnausschüttungen) und durch die Vermeidung des Ausweises einer zu hohen Steuerbemessungsgrundlage. Die Erhaltungsfunktion wird vor allem durch die Bewertungsvorschriften der §§ 201 bis 211 UGB repräsentiert. Der Jahresabschluss dient zur Information, und zwar zur Selbstinformation des Bilanzierenden und für externe Bilanzadressaten (Kapitalanl...