ABC der Buchhaltung
5. Aufl. 2014
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S. 382108. Mitunternehmerschaften
Personengesellschaften und Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (GesBR, OG, KG, unechte stille Gesellschaft) sind kein Steuersubjekt und damit als solche nicht einkommensteuerpflichtig. Die Gewinne der Personengesellschaften werden im Wege der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung anteilig bei ihren Gesellschaften erfasst. Gesellschafter von Personengesellschaften können natürliche und juristische Personen sein.
„Mitunternehmerschaft“ ist kein unternehmensrechtlicher, sondern ein rein steuerlicher Begriff.
Eine Mitunternehmerschaft ist der Zusammenschluss mehrerer Personen zur Erreichung eines bestimmten betrieblichen Zwecks durch organisiertes Zusammenwirken.
Wesentliche Elemente eines Mitunternehmers sind die Entwicklung einer Unternehmerinitiative (Einflussnahme auf das unternehmerische Geschehen) und die Übernahme eines Unternehmerrisikos. Unternehmerinitiative entfaltet, wer auf das betriebliche Geschehen Einfluss nehmen kann. Das Unternehmerrisiko besteht vor allem in der Haftung des Gesellschaftsschulden, die Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie die Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert.
Mitunternehmersch...