ABC der Buchhaltung
5. Aufl. 2014
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S. 355106. Wareneingangsbuch
Gewerbliche Unternehmer sind verpflichtet, für steuerliche Zwecke ein Wareneingangsbuch zu führen.
Das Wareneingangsbuch muß ... folgende Angaben enthalten:
fortlaufende Nummer der Eintragung;
Tag des Wareneinganges oder der Rechnungsausstellung;
Name (Firma) und Anschrift des Lieferanten;
Bezeichnung, wobei eine branchenübliche Sammelbezeichnung genügt;
Preis;
Hinweis auf die dazugehörigen Belege.
In der Praxis werden entsprechende Vordrucke verwendet.
Von der Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches ... sind gewerbliche Unternehmer befreit,
die nach §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind;
die Bücher ohne gesetzliche Verpflichtung führen ...
die ... zur Führung von ... entsprechenden Aufzeichnungen verpflichtet sind.
Wird ein (gesondertes) Wareneingangsbuch nicht geführt, so müssen die gesetzlichen Bestimmungen (§ 128 BAO) im Rahmen der Buchhaltung/Aufzeichnungen erfüllt werden.
Gesetzestext: siehe Anlage 3.