ABC der Buchhaltung
5. Aufl. 2014
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S. 341104. Mehr- und Wenigerrechnung
Das Einkommensteuergesetz verpflichtet bilanzierende Unternehmer, der Steuererklärung den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) beizufügen (§ 44 Abs. 1 EStG).
Beträge, die in den Übersichten nicht den steuerlichen Erfordernissen entsprechen, sind durch geeignete Zusätze oder Anmerkungen diesen anzupassen ...
Dies kann auch in besonderen Übersichten erfolgen.
Durch diese Regelung wird beispielsweise bestimmt, dass Unternehmensbilanzen „für steuerliche Zwecke“ zu adaptieren sind. In der Praxis werden meist keine eigenen Steuerbilanzen erstellt, sodass sich dafür eine Mehr- und Weniger-Rechnung (MuW-Rechnung) als Darstellung durchgesetzt hat. In dieser Mehr- und Weniger-Rechnung wird der unternehmensrechtlich ermittelte Gewinn auf den allenfalls davon abweichenden Gewinn gemäß den steuerlichen Vorschriften übergeleitet. Auch Korrekturen von Erfolgspositionen und steuerlichen Ergänzungen des Zahlenwerks der Buchhaltung können darin verarbeitet werden.
Die Mehr- und Wenigerrechnung ist kein Begriff aus der Buchhaltung. Sie stellt eine für Besteuerungszwecke adjustierte Gewinn- und Verlustrechnung dar, gedanklich eine verlängerte G.u.V.-Rechnung. Die Mehr- und Wenigerrechnung erfül...