ABC der Buchhaltung
5. Aufl. 2014
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S. 333102. Bewertung beim § 4/1-Ermittler
§-4/1-Ermittler (= Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG) haben die Bewertungsbestimmungen des § 6 EStG zu beachten!
102.1. Abnutzbares Anlagevermögen (§ 6 Z 1 EStG)
Bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens erfolgt die Bewertung folgendermaßen:
Grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um die AfA bzw. außergewöhnliche Abschreibungen
Wenn der Teilwert niedriger ist, kann dieser angesetzt werden. (Die Rechtsprechung setzt aber eine erhebliche und dauernde Wertminderung voraus).
102.2. Nichtabnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen (§ 6 Z 2 EStG)
Bei diesen Wirtschaftsgütern erfolgt die Bewertung folgendermaßen:
Grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Wenn der Teilwert niedriger ist, kann dieser angesetzt werden. (Auch hier setzt die Rechtsprechnung eine erhebliche und dauernde Wertminderung voraus).
102.3. Verbindlichkeiten (§ 6 Z 3 EStG)
Schulden sind wie Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens bzw. nichtabnutzbares Anlagevermögen zu bewerten. Allerdings – wenn sich der Wert geändert hat – im umgekehrten Sinn, d.h.
Anschaffungskosten („Wegschaffungskosten“)
oder
höherer Teilwert.
102.4. Rückstellungen
Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG, so ha...