ABC der Buchhaltung
5. Aufl. 2014
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S. 322101. Bewertungsmaßstäbe
Für die Bewertung werden im UGB und Steuerrecht gleiche (aber auch teilweise verschiedene) Bewertungsmaßstäbe vorgeschrieben.
101.1. Anschaffungskosten (§§ 203 und 206 UGB und § 6 EStG)
Anschaffungskosten fallen bei einer Anschaffung an.
Anschaffungskosten sind jene Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Wirtschaftsgut einzeln zugeordnet werden können, wobei zu den Anschaffungskosten auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten gehören. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen (§ 203 Abs. 2 UGB).
Bei den Anschaffungskosten handelt es sich somit nicht um Kosten im Sinne der Kostenrechnung, sondern um Aufwendungen (Ausgaben!).
Das EStG enthält keine gesetzliche Umschreibung des Begriffes; es gilt im Steuerrecht auch der Anschaffungskostenbegriff des § 203 Abs. 2 UGB für sämtliche Gewinnermittlungsarten (und auch für die außerbetrieblichen Einkunftsarten).
Der Anschaffungszeitpunkt entspricht dem Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums. Das ist jener Zeitpunkt, zu dem die Möglichkeit, ein Wirtschaftsgut wirtschaftlich zu beherrschen und den Nutzen aus ihm zu ziehen, übergeht (Übergang ...