ABC der Buchhaltung
5. Aufl. 2014
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S. 31499. Aktivierung/Passivierung
Aktiveren bzw. Passivieren bedeutet die Einstellung oder Erhöhung eines Besitz- bzw. Schuldpostens in der Bilanz unter Einhaltung der Bewertungsbestimmungen.
99.1. Aktivierung
99.1.1. Aktivierungspflicht
Im Steuerrecht besteht grundsätzlich Aktivierungspflicht für Wirtschaftsgüter. Der Grundsatz der Aktivierungspflicht wird im EStG nicht ausdrücklich ausgesprochen, er ergibt sich aber aus den §§ 4 bis 8 EStG.
Aktivierungspflichtig sind folgende Vorgänge:
Anschaffung eines Wirtschaftsgutes
die Herstellung eines Wirtschaftgutes
die Einlage eines Wirtschaftsgutes
die Zuwendung eines Wirtschaftsgutes
99.1.2. Firmenwert
99.1.2.1. Derivativer Firmenwert
Im Unternehmens- und Steuerrecht besteht für den entgeltlich erworbenen (sog. „derivativen“) Firmenwert Aktivierungspflicht.
99.1.2.2. Originärer Firmenwert
Ein selbst geschaffener (sog. „originärer) Firmenwert darf nicht aktiviert werden.
99.1.3. Wahlrechte
Im Unternehmensrecht für Wirtschaftsgüter vorgesehene Aktivierungswahlrechte sind steuerlich nur beachtlich, wenn sie auch steuerlich ausdrücklich vorgesehen sind.
Ausnahmen von der Aktivierungspflicht regelt das EStG in § 4 Abs. 1 hinsichtlich unkörperlicher Wirtschaftsgüter des An...