ABC der Buchhaltung
5. Aufl. 2014
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S. 116. Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht
Jeder Steuerpflichtige mit betrieblichen Einkünften muss Aufschreibungen führen. Die Art der Gewinnermittlung hängt davon ab, wie und in welcher Form die Geschäftsvorfälle aufgezeichnet werden müssen. Das wird zum Teil durch außersteuerliche Vorschriften (insbesondere durch das UGB), zum Teil durch steuerliche Regelungen bestimmt.
Zu unterscheiden sind zwei Formen von Aufschreibungen:
Buchführung: Unter „Bücher“ sind solche Aufzeichnungen zu verstehen, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich erlauben. Bücher sind in Form der doppelten Buchhaltung zu führen. Der Gewinn ergibt sich einerseits aus der Vermögensaufstellung (Bilanz), andererseits aus der Gewinn- und Verlustrechnung.
Bücher werden aufgrund gesetzlicher Anordnung oder freiwillig geführt.
Aufzeichnungen: Besteht keine Buchführungspflicht, und werden Bücher auch nicht freiwillig geführt, genügt zur steuerlichen Gewinnermittlung eine sog. „Einnahmen-Ausgaben-Rechnung“ (bzw. für außerbetriebliche Einkünfte eine sog. „Überschussermittlung“). Diese ist ihrem Prinzip nach eine Geldflussrechnung, die Zahlungsströme, aber keine Bestände erfasst.
Die Aufzeichnungspflichten umfasse...