IV. HAUPTSTÜCK
§ 67.
(1) Auf Antrag eines Mieters hat das Gericht (die Gemeinde, § 39 des Mietrechtsgesetzes) zu entscheiden, ob und bejahendenfalls um welchen Betrag der Mietzins nach § 62, 63 und 64 Abs. 6 überschritten wurde.
(2) Auf Verfahren nach Abs. 1 sind die Bestimmungen der § 37 bis 40 des Mietrechtsgesetzes anzuwenden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAA-87518