WWFSG 1989 § 29. Zusicherung, LGBl. Nr. 18/1989, gültig von 01.01.2014 bis 20.03.2019

I. HAUPTSTÜCK WOHNBAUFÖRDERUNG

§ 29. Zusicherung

(1) Im Falle der Erledigung im Sinne des Ansuchens ist dem Förderungswerber eine schriftliche Zusicherung zu erteilen. In der Zusicherung, die den Finanzierungsplan zu enthalten hat, können Bedingungen und Auflagen vorgesehen werden, die der Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes dienen. Handelt es sich nicht um ein von einer natürlichen Person errichtetes Eigenheim, ist der Förderungswerber zu verpflichten, für die zur Errichtung des Gebäudes erforderlichen Fremdmittel ein gesondertes Konto zu eröffnen und sämtliche Zahlungen über dieses Konto abzuwickeln.

(2) In die Zusicherung ist die Bedingung aufzunehmen, daß der Förderungswerber die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 übernimmt. Ist die geförderte Wohnung nicht zur Verwendung durch den Förderungswerber bestimmt, hat die Zusicherung die Bedingung zu enthalten, daß der Förderungswerber Wohnungen nur begünstigten Personen in das Eigentum (Wohnungseigentum) überträgt oder in Miete überläßt, die schriftlich erklären, die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 zu erfüllen. Bei der Errichtung von geförderten Mietwohnungen ist der Förderungswerber in der Förderungszusicherung zu verpflichten, für die Kündigung des Mietverhältnisses den Kündigungsgrund im Sinne des § 28 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 als wichtigen Kündigungsgrund zu vereinbaren.

(3) In die Zusicherung ist die Bedingung aufzunehmen, daß die Gesamtbaukosten auf die einzelnen Wohnungen (Geschäftsräume) im Sinne des § 2 Z 8 im Verhältnis der Nutzwerte aufzuteilen sind.

(4) In die Zusicherung ist die Bedingung aufzunehmen, daß der Förderungswerber der Stadt Wien ein Vorschlagsrecht für so viele der geförderten Wohnungen einzuräumen hat, als bis zu 50 vH der geförderten Nutzfläche entspricht.

(5) Vor Zuzählung von Förderungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 kann die Zusicherung widerrufen werden, wenn der Förderungswerber nicht alle für die Auszahlung vorgesehenen Voraussetzungen (Bedingungen) erfüllt.

(6) Über den Anspruch aus der Förderungszusicherung kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden.

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