UStG 1994 § 31. Vollziehung, BGBl. Nr. 663/1994, gültig ab 01.01.1995

§ 31. Vollziehung

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 11 und 30 sowie Art. 11 des Anhanges ist auch - sofern es sich um zivilrechtliche Bestimmungen handelt - der Bundesminister für Justiz betraut.

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