Suchen Hilfe
DBA-Hongkong Artikel 23 GLEICHBEHANDLUNG, gültig ab 01.01.2011

Artikel 23 GLEICHBEHANDLUNG

(1) Personen, die im Fall der Sonderverwaltungsregion Hongkong das Bleiberecht besitzen, dort eingetragen sind oder andernfalls dort errichtet wurden, und Personen, die im Fall von Österreich Staatsangehörige sind, dürfen in der anderen Vertragspartei keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Personen, die das Bleiberecht besitzen, dort eingetragen sind oder andernfalls dort errichtet wurden (im Fall der Sonderverwaltungsregion Hongkong) oder Staatsangehörige (im Fall Österreichs) unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(2) Staatenlose, die in einer Vertragspartei ansässig sind, dürfen in keiner Vertragspartei einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Personen, die ein Bleiberecht besitzen (im Fall der Sonderverwaltungsregion Hongkong) oder Staatsangehörige (im Fall Österreichs) unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(3) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen einer Vertragspartei in der anderen Vertragspartei hat, darf in der anderen Partei nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen der anderen Partei, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie eine Vertragspartei, den in der anderen Vertragspartei ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.

(4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 5 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen einer Vertragspartei an eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine in der erstgenannten Partei ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen einer Vertragspartei gegenüber einer in der anderen Vertragspartei ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer in der erstgenannten Partei ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.

(5) Unternehmen einer Vertragspartei, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer in der anderen Vertragspartei ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in der erstgenannten Partei keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen der erstgenannten Partei unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
IAAAA-87504