Artikel 18 ÖFFENTLICHER DIENST
(1)
(a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einer Vertragspartei, der Regierung einer Vertragspartei oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die dieser Partei oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in dieser Partei besteuert werden.
(b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur in der anderen Vertragspartei besteuert werden, wenn die Dienste in dieser Partei geleistet werden und die natürliche Person in dieser Partei ansässig ist und
(i) im Fall der Sonderverwaltungsregion Hongkong das Bleiberecht hat und im Fall von Österreich ein Staatsangehöriger Österreichs ist; oder
(ii) nicht ausschließlich deshalb in dieser Partei ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
(2) Ruhegehälter (einschließlich einer Abfindung), die von einer Vertragspartei, der Regierung einer Vertragspartei oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder aus einem von diesen errichteten Sondervermögen oder aus Sondervermögen, in das diese beigetragen haben, an eine natürliche Person für die dieser Partei oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in dieser Partei besteuert werden.
(3) Absatz 1 dieses Artikels kommt auch auf Vergütungen, die von Angehörigen der Außenhandelsstelle einer Vertragspartei in der anderen Vertragspartei bezogen werden, zur Anwendung.
(4) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter (einschließlich einer Abfindung) für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit einer Vertragspartei, der Regierung einer Vertragspartei oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16 oder 17 anzuwenden.
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